Satzung des Vereins "Freundeskreis Witten-Kursk e.V."

Stand 30.5.2011

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1.

Der Verein führt den Namen " Freundeskreis Witten-Kursk e.V. ".

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Witten unter der Register-Nr. 650 eingetragen.

 

2.

Der Verein hat seinen Sitz in Witten.

 

 

 

§ 2 Ziele des Vereins

 

1.

Der Verein sieht in der Völkerverständigung und in der allgemeinen, vollständigen und kontrollierten Abrüstung die wichtigste Voraussetzung für einen dauerhaften Frieden zwischen den Völkern. In diesem Sinne setzt er sich ein für die Förderung und Verbreitung des Gedankens der Völkerfreundschaft zwischen allen Menschen, insbesondere in Russland und in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, die Städtepartnerschaft der Stadt Witten mit der Stadt Kursk zu fördern.

Er verfolgt seine Ziele insbesondere durch Arbeit in der Öffentlichkeit, durch Tagungen, Vortrags- und Kulturveranstaltungen und gegenseitige Besuchsreisen.

 

2.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist zur Zusammenarbeit mit allen Organisationen und Personen bereit, die ebenfalls im Sinne der vorstehend dargelegten Vereinsziele arbeiten.

 

3.

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des § 52 der Abgabenordnung  (AO). Seine Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Ziele verwandt.

 

4.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und seine Satzung anerkennt. Das Mindestalter für eine Aufnahme beträgt 14 Jahre. Minderjährige bedürfen zur Aufnahme einer schriftlichen Genehmigung der Erziehungsberechtigten.

 

3.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen eine Verweigerung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.

 

4.

Die Mitglieder zahlen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitglieder mit niedrigem Einkommen zahlen einen ermäßigten Beitrag.

 

 

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

1. durch Tod,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluß.

 

 

 

§ 5 Austritt

 

Jedes Mitglied kann den Austritt aus dem Verein erklären. Diese Erklärung bedarf der Schriftform und ist bis zum 5. eines Monats zum Ende des folgenden Monats zu erklären.

 

 

 

§ 6 Ausschluß

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es beharrlich gegen die Ziele des Vereins verstößt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

 

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

 

1.

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Sie entscheidet über die Grundsätze der Vereinsarbeit, bestimmt über die Satzung, wählt die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer, entscheidet über die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

2.

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Zu ihr hat der Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Satzungsändernde Anträge müssen schriftlich bis zu einer Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Mitgliederversammlung muß außerdem einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangt. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten dann entsprechend.

 

3.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr ordungsgemäß eingeladen worden ist.

 

4.

Über alle Mitgliederversammlungen wird ein Protokoll geführt, das von einem Vorstandsmitglied und einem aus der Mitte der Versammlung zu wählenden Protokollführer unterzeichnet werden muß. Das Protokoll muß über alle Wahlen und Beschlüsse Aufschluß geben und ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1.

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern.

 

2.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

3.

Der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Diese führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigen die laufenden Vereinsgeschäfte. Sie haben zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht und einen Kassenbericht vorzulegen.

Der Vorstand kann bei Bedarf Beisitzer berufen, die den Vorstand bei den Vereinsgeschäften beraten und unterstützen.

 

4.

Rechtlich bindende Erklärungen bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

 

5.

Der Vorstand tagt nach Bedarf. Über seine Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Überweisungen und Barabhebungen von Vereinskonten sind mit dem Kassierer abzustimmen und bedürfen ebenfalls der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern.

 

 

 

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

 

1.

Alle Wahlen und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Die Kassenprüfer werden zum gleichen Zeitpunkt wie die Vorstände und für 2 Jahre gewählt.

 

2.

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die allein zu diesem Zwecke einberufen wurde. Sie bedarf einer Mehrheit vom 4/5 der abgegebenen Stimmen.

 

2.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Unicef, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

 

§ 12 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand ist - soweit gesetzlich zulässig - Witten.